
ADG-Beihilfe
Das Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft gewährt Unternehmen eine finanzielle Beihilfe bei der Schulung seines Personals. Alle Unternehmen, die ihren Betriebssitz auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft haben, können diese Ausbildungsbeihilfe in Anspruch nehmen. Ausgenommen sind Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen und von der öffentlichen Hand getragene Institutionen.
Inhalt
Die Beihilfe besteht in der Gewährung eines Pauschalbetrags je Ausbildungsstunde, an der ein Arbeitnehmer teilnimmt:
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9 Euro pro Ausbildungsstunde pro Arbeitnehmer, wenn es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen handelt,
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6 Euro pro Ausbildungsstunde pro Arbeitnehmer, wenn es sich um ein Großunternehmen handelt
Die Beihilfe ist begrenzt auf 15.000 Euro pro Unternehmen pro Jahr (KMU) bzw. 20.000 Euro pro Jahr bei Großunternehmen. Die Frist beginnt am Tag der Entscheidung des Verwaltungsrates des Arbeitsamtes.
Die Ausbildungsdauer darf durchschnittlich 150 Stunden pro ausgebildeten Arbeitnehmer pro Antrag nicht überschreiten. Die gesamte Schulungsdauer wird vom Unternehmen festgelegt, darf aber nicht länger als 18 Monate ab Grundantrag sein. Die Arbeitnehmer müssen ihren Hauptwohnsitz in einem Land der EU haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Sie haben am Ende der Ausbildungskonvention einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungen sind von der Beihilfe zu Ausbildungsmaßnahmen ausgeschlossen.
Ablauf
Das Unternehmen reicht vor Beginn der Ausbildungen beim Arbeitsamt einen Grundantrag per Brief, Fax oder E-Mail ein. Die bezuschussten Schulungen können ab dem Datum des Grundantrages beginnen. Das Arbeitsamt nimmt den Antrag entgegen und fügt der Empfangsbestätigung die auszufüllenden Unterlagen sowie eine Erläuterungsbroschüre bei.
Das Unternehmen übermittelt dem Arbeitsamt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Datum der Empfangsbestätigung die komplette Akte. Eine Überschreitung dieser Frist führt zur Annullierung des Antrags.
Nach Erhalt der kompletten Unterlagen wird dem Verwaltungsrat des Arbeitsamtes ein Vorschlag zur Beschlussfassung unterbreitet. Bei positivem Beschluss des Verwaltungsrates bittet das Arbeitsamt den zuständigen Minister um seine Billigung auf Gewährung der Beihilfe.
Die Beihilfe wird in zwei Phasen ausbezahlt:
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eine erste Auszahlung in Höhe von 50 % der vorgesehenen Beihilfe wird nach Unterzeichnung der Konvention getätigt;
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der Restbetrag wird nach Ablauf der Maßnahme und Überprüfung der Einhaltung der Konvention ausbezahlt.
Kumulierung und Unvereinbarkeiten
Die Beihilfe zu Ausbildungsmaßnahmen kann mit einer anderen öffentlichen und sektoriellen Beihilfe, welche sich auf dieselbe Ausbildung bezieht, kumuliert werden, insofern die Gesamtsumme der gewährten Beihilfen die effektiven Lohnkosten pro Stunde nicht überschreitet. Die individuelle Berufsausbildung im Unternehmen (IBU) und die Ausbildungshilfe BRAWO sind nicht kompatibel mit der Beihilfe zu Ausbildungsmaßnahmen.
Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Betriebsberatung
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betriebsberatung@adg.be
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