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EXPORTFORMALITÄTEN
Die Industrie- und Handelskammern nehmen zwei wichtige, vom Gesetzgeber übertragene Aufgaben im Bereich der Exportformalitäten wahr.
1. Das Ursprungszeugnis zur Beglaubigung des Warenursprungs
Die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Akkreditiv- bzw. Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Blanko-Formulare sind bei Ihrer IHK erhältlich (ein Modell können Sie hier einsehen; dies darf aber nicht als eigentliches Ursprungszeugnis benutzt werden). Anleitungen zum Ausfüllen des Ursprungszeugnisses sowie des Antragsformulars finden Sie hier. Auch kann für verschiedene Zielländer die Beglaubigung anderer Unterlagen erforderlich sein (Rechnungen, Packing List). Die Tarife für diese Dienstleistungen finden Sie hier.
2. Das Carnet ATA zur temporären Warenausfuhr
Das Carnet ATA ermöglicht es, z.Bsp. Berufsausrüstung, Messegut oder Warenmuster vorübergehend in ein Drittland auszuführen, ohne dass die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben erforderlich wird. Das ATA-System ist ein internationales System, dem jedoch nicht alle Länder angeschlossen sind. Eine Liste der augenblicklich teilnehmenden Länder finden Sie hier. Aufgrund der auf den bei Ihrer IHK erhältlichen Antragsformularen gemachten Angaben wird das Carnet spezifisch für Ihren Bedarf / Reiseplan zusammengesetzt. Sie können die Antragsformulare auch hier downloaden : Vorderseite - Rückseite (Warenliste) Das Carnet hat grundsätzlich eine Gültigkeit von einem Jahr, ohne Möglichkeit der Verlängerung. Sind in diesem Zeitraum mehrere Reisen vorhersehbar, kann das Carnet entsprechend ausgestellt werden. Die Tarife für die Anfertigung eines Carnet ATA finden Sie hier.
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