CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung wurde vorrangig geschaffen, um im freien Warenverkehr dem Endverbraucher sichere Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der darin befindlichen Europäischen Gemeinschaft (EG) zu gewährleisten.
Drei wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung sind:
- Die CE-Kennzeichnung bezieht sich nur auf technische Produkte.
- Die CE-Kennzeichnung behandelt nur Mindest-Sicherheitsanforderungen.
- Die CE-Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben! Sie darf deshalb nur auf Produkten angebracht werden, für die sie rechtlich vorgeschrieben ist.
CE-Kennzeichnung ist bei Inverkehrbringen der reglementierten Produktgruppen erforderlich. Inverkehrbringen ist dabei folgendermaßen definiert : Wenn ein Produkt erstmalig auf dem Gebiet der EU entgeltlich oder unentgeltlich bereitgestellt wird – das heißt, wenn es nach der Herstellung oder nach Import anderen für den Vertrieb oder die Verwendung überlassen wird.
Zur CE-Kennzeichnung ist folgendes offizielle Zeichen zu verwenden (Mindestgröße : 0,5 cm Höhe bei gleichbleibenden Proportionen) :

Für eine ganze Reihe von Produktgruppen gibt es europäische Richtlinien als Grundlage für die CE-Kennzeichnung. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung mit dem Namen der einzelnen Produktgruppen, die entsprechende Richtlinie kann dann über die EurLex-Seite in der gewünschten Sprache heruntergeladen werden - dazu das Jahr und die jeweilige Nummer eingeben. Für jede Produktgruppe gibt es eine EU-Übersichtsseite, die in den meisten Fällen auch Anweisungen (guidelines) zur Umsetzung der Richtlinie enthält. Dort finden Sie auch die für die von der Richtlinie erfassten Produkte geltenden Normen. Für fast alle Produktgruppen gibt es zusätzlich eine eigene Website mit einschlägigen Informationen hinsichtlich der Kennzeichnung.
Die ersten Schritte hin zu CE-Kennzeichnung gehen über die für Sie in Frage kommende Richtlinie, aufgrund derer Sie eine Auflistung der wesentlichen Anforderungen vornehmen können, über eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie über die Berücksichtigung der im Rahmen der Richtlinie für die einzelnen Produkte geltenden Normen. Welche Normen für Sie / Ihr Produkt im Einzelnen anwendbar sind können Sie z.B. mithilfe der diesbezüglichen VDI-Datenbank ermitteln.
Es braucht nicht besonders unterstrichen zu werden, dass es einfacher ist, diese Regelwerke bereits bei der Konzeption eines neuen Produkts zu berücksichtigen statt ein fertiges Produkt an die Richtlinien anzupassen. In der letzten Kolonne der Normenlisten/-tabellen finden Sie ein Datum, das ggf. das Ende einer Übergangfrist darstellt; d.h. dass die Norm im Rahmen der CE-Kennzeichnung nach diesem Datum für Sie verpflichtend ist.
1. Elektrische Betriebsmittel 1.1. EWG- Richtlinie 1973/23 - zur EurLex-Seite 1.2. EU-Übersichtsseite Low voltage (Englisch) 1.3. Normenliste 1.4. Website Low voltage 2. Einfache Druckbehälter 2.1. Richtlinie 1987/404 - zur EurLex-Seite 2.2. EU-Übersichtsseite Simple pressure vessels (Englisch) 2.3. Website Simple pressure vessels
3. Spielzeug 3.1. Richtlinie 1988/378 - zur EurLex-Seite 3.2. EU-Übersichtsseite Safety of Toys (Englisch) 3.3. Website Toys
4. Bauprodukte 4.1. Richtlinie 1989/106 - zur EurLex-Seite 4.2. EU-Übersichtsseite Construction Products 4.3. Website Construction
5. Elektromagnetische Verträglichkeit (von Elektro- und Elektronikprodukten) 5.1. Richtlinie 1989/336 - zur EurLex-Seite 5.2. EU-Übersichtsseite Electromagnetic compatibility 5.3. Website Electromagnetic compatibility
6. Persönliche Schutzausrüstungen 6.1. Richtlinie 1989/686 - zur EurLex-Seite 6.2. EU-Übersichtsseite Personal protective equipment (PPE) 6.3. Website Personal protective equipment
7. Nichtselbsttätige Waagen 7.1. Richtlinie 1990/384 - zur EurLex-Seite 7.2. EU-Übersichtsseite Weighing instruments
8. Aktive implantierbare medizinische Geräte 8.1. Richtlinie 1990/385 - zur EurLex-Seite 8.2. EU-Übersichtsseite Active implantable medical devices 8.3. Website Active implantable medical devices
9. Gasverbrauchseinrichtungen 9.1. Richtlinie 1990/396 - zur EurLex-Seite 9.2. EU-Übersichtsseite Appliances burning gaseous fuels 9.3. Website Appliances burning gaseous fuels
10. Warmwasserheizkessel 10.1. Richtlinie 1992/42 - zur EurLex-Seite 10.2. EU-Übersichtsseite Hot-water boilers
11. Explosivstoffe für zivile Zwecke 11.1. Richtlinie 1993/15/EWG - zur EurLex-Seite 11.2. EU-Übersichtsseite Explosives for civil uses 11.3. Website Chemicals - Explosives
12. Medizinprodukte 12.1. Richtlinie 1993/42 - zur EurLex-Seite 12.2. EU-Übersichtsseite Medical devices 12.3. Website Medical devices
13. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen 13.1. Richtlinie 1994/9 - zur EurLex-Seite 13.2. EU-Übersichtsseite Equipment and protective systems intended for use in potentially explosive atmospheres (ATEX) 13.3. Website ATEX
14. Sportboote 14.1. Richtlinie 2003/44 (verändert die 94/25) - zur EurLex-Seite 14.2. EU-Übersichtsseite Recreational Craft 14.3. Website Recreational Craft
15. Aufzüge 15.1. Richtlinie 1995/16 - zur EurLex-Seite 15.2. EU-Übersichtsseite Lifts 15.3. Website Lifts
16. Druckgeräte 16.1. Richtlinie 1997/23 - zur EurLex-Seite 16.2. EU-Übersichtsseite Pressure equipment 16.3. Website Pressure equipment
17. Maschinen 17.1. Richtlinie 1998/37 - zur EurLex-Seite 17.2. EU-Übersichtsseite Machinery 17.3. Website Machinery
18. In-vitro-Diagnostika 18.1. Richtlinie 1998/79 - zur EurLex-Seite 18.2. EU-Übersichtsseite In vitro diagnostic Medical devices 18.3. Website Medical devices
19. Funkanlagen und Telekommunikatiosendeinrichtungen 19.1. Richtlinie 1998/5 - zur EurLex-Seite 19.2. EU-Übersichtsseite R&TTE 19.3. Website R&TTE
20. Seilbahnen für den Personenverkehr 20.1. Richtlinie 2000/9 - zur EurLex-Seite 20.2. EU-Übersichtsseite Cableways 20.3. Website Rail and guided transports industries
21. Messgeräte 21.1. Richtlinie 2004/22 - zur EurLex-Seite 22.2. EU-Übersichtsseite Measuring instruments 22.3. Website Measuring instruments
Die CE-Kennzeichnung umfasst ein Konformitätsverfahren und die Abgabe einer Konformitätserklärung bzw. Herstellererklärung. Das diesbezügliche Verfahren wird in den jeweiligen Richtlinien festgelegt. Dabei ist in manchen Fällen die Konformitätserklärung durch eine externe Kontrollbehörde auszustellen. Die Kontrollstellen pro Land und Bereich können Sie hier abrufen; dabei ist zu bemerken, dass auch eine ausländische Kontrollstelle kontaktiert werden kann.
Zusätzlich sieht der Beschluß des Rates vom 22. Juli 1993 die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung vor.
Für alle nicht unter diese Richtlinien fallenden Produkte gilt die Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit. Diese Produkte erhalten keine CE-Kennzeichnung.
Ausführliche Informationen auch auf der englischsprachigen Website CE-Marking der EU-Kommission
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